Ihr Partner verstirbt

Ihr Partner verstirbt: 

Muss ich jetzt aus der Immobilie ausziehen?

Das kann der Fall sein, muss es aber nicht. Es hängt auch hier davon ab, ob Sie das Haus bzw. die Wohnung erben und ob es etwaige Miterben gibt. Zudem ist der Verwandtschaftsgrad zu dem Erblasser maßgebend. 

Folgende Beispiele verdeutlichen dies:

1. Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft: 
Sie erben die Immobilie allein, da es keine direkten Nachkommen Ihres Partners gibt. Somit gehört Ihnen das Haus und Sie können damit machen, was Sie möchten. Sollte es doch Kinder geben, erben diese einen Anteil an der Immobilie. Mit ihnen können Sie sich einigen, was mit dem Haus passiert. Ein weiterer Fall wäre, dass es zwar Kinder gibt, diese aber durch das Berliner Testament zu Schlusserben werden. Sie könnten jedoch dennoch ihren Pflichtteil einfordern, sodass eine erneute Auseinandersetzung über den Umgang mit dem Haus erforderlich wäre. Alternativ dazu kann der Erblasser ein Testament hinterlassen, in dem Sie Vorerbe sind und die Kinder Nacherben. Dann könnten Sie im ersten Zug die Immobilie allein erben. Oft sieht das Testament vor, dass der Vorerbe nicht frei über das Haus verfügen kann. So darf er es nicht ohne Notlage veräußern. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Erblasser Sie bereits zu Lebzeiten im Grundbuch als Nießbraucher einträgt oder Ihnen ein lebenslanges Wohnrecht einräumt. Dann bleiben Sie in dem Objekt wohnen, auch wenn Sie nicht Alleinerbe des Hauses sind.

2. Sie sind nicht verheiratet mit dem Erblasser
Das erschwert die Situation. Damit Sie berücksichtig werden, muss der Erblasser einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen. Gibt es noch direkte Nachkommen vom Erblasser, müssen Sie trotz Testament damit rechnen, dass diese auf ihren Pflichtteil bestehen, sollten Sie zum Alleinerben geworden sein. Um dagegen etwas zu tun, hilft ein Pflichtteilsverzicht, den der Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten vertraglich abschließt. In der Regel bedeutet dies, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgezahlt wird. Ergänzend dazu wäre eine weitere Option, Ihnen vor dem Erbfall ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht zuzusprechen. 

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